Der Aufsichtspflichtige kann aber die Haftung vermeiden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachkommt oder der Schaden auch ohne Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden wäre.
Jeder Kläger muss im Normalfall seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.
Weil es gelegentlich vorkommt, dass eine Kampftruppe in ein vom Gegner kontrolliertes Viertel eindringt, kamen bereits mehrfach auch gänzlich unbeteiligte Personen zu Schaden.
Nur schade, daß die Heiterkeit lediglich von den es umgebenden Komikern und witzigen Dialogpointen bezogen wird und somit nicht von innen heraus kommt.