Bei der Anspruchsgrundlagen- oder Anspruchsnormenkonkurrenz, auch bezeichnet als Mehrheit der Anspruchsgrundlagen besteht eine Einheit des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eine Übereinstimmung des Anspruchsinhalts.
Gerichten obliegt die Pflicht, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen.